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Veräußerung eines Kaufhauses nach Fassadensanierung kein gewerblicher Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt mangels einer nachhaltigen Tätigkeit nicht vor, wenn lediglich ein Objekt (vorliegend ein Einzelhandels-Kaufhaus) angeschafft, die Fassade saniert und es anschließend veräußert wird. Dies gilt laut einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn die Steuerpflichtige im Rahmen der Fassadensanierung keine Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht über das hinausgehen, was beim Bau eines jeden Gebäudes erforderlich ist.

Hinweis

Zur Beurteilung der korrekten Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel sei auf die Einkommensteuer- Hinweise 2020, Anhang 17 (Bundesfinanzministerium vom 26.03.2004) hingewiesen.