Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern - da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind - um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Hinweis:
Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Gebühren für die Inspektion und die Funktionsanalyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden können, da vom Urteil unberührt.