Der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, ist steuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft würden alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhalte danach der Gesellschafter Schadensersatz, so sei dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhänge. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten habe.