Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese treten mit Wirkung vom ersten Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich.
Die Finanzbehörde hat künftig das Zugriffsrecht auf mit DV-System erstellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fällen (z.B. auch Nachschauen)
Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch Z3-Zugriff ermöglicht wird.