Die bisher schon geltende Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs wird verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, Nr. 3 und 4 EStG-E). Diese Verlängerung ist für extern aufladbare Elektro- und Hypridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden, vorgesehen. Voraussetzung ist eine normierte stufenweise Mindestreichweite.