Eine Frau hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Diesem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen und übergab zu diesem Zweck bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag i. H. von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Frau über diesen Betrag eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Köln einen Spendenabzug jedoch ab.
Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen, denn die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Das Finanzgericht müsse prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene. Zwar fehle die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Jedoch sei hiervon vorliegend nicht auszugehen, zumal der „Problemhund“ nicht der Frau gehört habe.