Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z.B. Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einabu einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Der Vermittlungsauschuss halt als Ergänzung des Bundetagsbeschlusses vorgeschlagen, auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen anzuerkennen.