Im Juli/August 2013 führte das zuständige Prüfungsfinanzamt bei einer Steuerpflichtigen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Mit dem darauffolgenden Nachforderungsbescheid forderte das Finanzamt von der Steuerpflichtigen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen. Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch beim Finanzamt ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, da er verfristet sei. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Und auch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Klägerin habe den Einspruch fristgerecht eingelegt. Es habe die Jahresfrist gegolten, da die dem streitigen Lohnsteuernachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Nach dem 01.08.2013 sei der Hinweis nicht länger entbehrlich, da die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen, nun ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Da der Bescheid nach dem 01.08.2013 ergangen war, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung enthalten müssen.