Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. So entschied der Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutze, es sei denn, er sei aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“ erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht habe hier deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.