Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen auch die noch nicht fertigen Leistungen bewertet werden. Im Grundsatz müssen dabei die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung bereiten häufig die angefangenen Arbeiten des Bauhaupt- oder Nebengewerbes. Bei diesen unfertigen Leistungen müssen zunächst die Herstellungskosten ermittelt werden. Dies erfolgt nach den Regeln des Handelsrechts unter Berücksichtigung von steuerlichen Besonderheiten (AfA nach Steuerrecht, kein Ansatz eines Unternehmerlohns). Ausgangsgröße dafür sind die Einzel- und Gemeinkosten auf der Basis einer Kostenträgerrechnung. Der auf diese Art gefundene Wert muss aber noch korrigiert werden, wenn der Erlös für die fertige Leistung niedriger ist als die angefallenen und bis zur Übergabe der sonstigen Leistung noch anfallenden Herstellungskosten und sonstigen Selbstkosten. Liegt ein solcher Fall vor (=Verlustauftrag), dann muss durch einen Abschlag von den Herstellungskosten der Verlust bereits im Jahresabschluss vorgenommen werden, in dem der Auftrag angefangen wurde. Diese sog. verlustfreie Bewertung nimmt also der Verlust vorweg, vor Abrechnung der Leistung im Folgejahr. Ein solcherart ermittelter Verlust kann nur durch eine Minderung des Bestandswertes für den jeweiligen Auftrag berücksichtigt werden. Der Bestand kann aber nur auf 0,00 Euro abgewertet werden, nicht darüber hinaus, dann läge eine im Steuerrecht nicht zulässige Rückstellung für nicht realisierte Verluste vor.
Die Höhe der erhaltenen Anzahlungen für den jeweiligen Auftrag kann für die Bewertung nicht maßgebend sein. Häufig werden insbesondere durch öffentliche Auftraggeber zum Ende des Kalenderjahres Abschlagsrechnungen angefordert und beglichen, die dem Baufortschritt nicht entsprechen. Die Crux bei der Bewertung der unfertigen Arbeiten liegt also im Wesentlichen bei der Kalkulation der nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Kosten. Aus diesem Grund kann der eventuelle Verlust am sichersten retrograd aus dem Ergebnis im laufenden Jahr bis zur Bilanzaufstellung abgeleitet werden.