Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können - wie schon im vergangenen Jahr - ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.
Gleichwohl wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sonder-vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist.
Hinweis: Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.